Höhe und Berechnung des Anwaltshonorars werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt.
1. Beratung
Bei der reinen Beratung tritt der Rechtsanwalt nicht als Vertreter für den Mandanten nach außen auf und vertritt ihn auch nicht vor Gericht oder einer Behörde.
Wir erteilen zunächst eine Erstberatung, bei der der Sachverhalt ausführlich besprochen und grundsätzlich rechtlich gewürdigt wird. Hierfür berechnen wir ein pauschales Erstberatungshonorar.
Wenn der übliche Rahmen der Erstberatung nicht ausreichen sollte und der Sachverhalt darüber hinaus in bestimmten Punkten überprüft werden soll, ggf. auch Unterlagen durchgesehen werden müssen, vereinbaren wir mit Ihnen eine angemessene Vergütung dafür. Diese Vereinbarung kann nach Bedarf entweder eine pauschale Abgeltung oder eine Abrechnung der Vergütung exakt nach Stunden vorsehen. Der bei Ihnen konkret zu berechnende Stundensatz richtet sich insbesondere nach der Schwierigkeit der rechtlichen Materie und der Bedeutung der Angelegenheit.
2. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Die dafür anfallenden Gebühren richten sich ebenfalls nach dem RVG. Die Höhe der entstehenden Gebühren hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang unseres Tätigwerdens ab. Ob bestimmte Gebühren überhaupt entstehen sowie die voraussichtliche Höhe der jeweiligen Gebühren (z. B. der Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr oder Einigungsgebühr) besprechen wir mit Ihnen regelmäßig vor der Mandatserteilung.