Verletzung: Es kommt immer häufiger vor, dass Polizisten im Dienst durch Gewalttäter verletzt werden, sei es durch einen gezielten Angriff oder auch nur gelegentlich bei einem Widerstand.
Anspruch: Der daraus resultierende Schmerzensgeldanspruch lässt sich meist nur erfolgreich durchsetzen, wenn die zivilrechtliche Forderung mit den strafprozessualen Möglichkeiten auf Nebenklage und Adhäsionsklage abgestimmt wird.
Entschuldigung: Wenn der Täter nicht freiwillig eine Wiedergutmachung zahlt, wird er vor dem Amtsgericht auf Schmerzensgeld verklagt. Reagiert der Täter auf die Klage nicht, wird er bereits wegen seiner Untätigkeit verurteilt. Auch Personen ohne festen Wohnsitz können verklagt werden.
Zahlung: Wenn der Täter den Betrag aus dem Urteil nicht zahlen kann, erstattet der Dienstherr dem Beamten das Schmerzensgeld. Der verletzte Beamte erhält daher immer eine Zahlung. Oft schon in drei bis sechs Monaten.
Kosten: Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen die Gewerkschaft oder der Dienstherr. Für den Beamten ist das Vorgehen daher immer kostenfrei und ohne jedes Risiko.