Neben dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich ist die Hausratsteilung das dritte Element des Vermögensausgleichs zwischen den Ehegatten.
Den im Alleineigentum stehenden Hausrat erhält grundsätzlich der Eigentümer. Geteilt werden muß lediglich der im Miteigentum stehende Hausrat. Hierzu ist anzumerken, dass von den Ehegatten angeschaffene Hausratsgegenstände, die für die eheliche Wohnung angeschafft wurden, unabhängig davon, wer von beiden die Anschaffungskosten getragen hat, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum werden. Im Alleineigentum stehen dagegen die Hausratsgegenstände, die von den Ehegatten in die Ehe eingebracht oder für den rein persönlichen Gebrauch eines Ehegatten angeschafft wurden.
Wenn sich die Ehegatten außergerichtlich nicht auf eine Hausratsteilung verständigen können, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Hausratsteilungsverfahrens. Das Gericht wird zunächst den im Alleineigentum stehenden und den im Miteigentum stehenden Hausrat ermitteln. Das Alleineigentum wird in der Regel dem Ehegatten zugeteilt, der der Eigentümer ist; der im Miteigentum stehende Hausrat wird zwischen den Ehegatten wertmäßig hälftig nach freiem Ermessen des Richters aufgeteilt. Besondere Interessen der Ehegatten, wie zum Beispiel im Falle gemeinschaftlicher Kinder, finden Berücksichtigung.