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Versorgungsausgleich


Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften - sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus privater Altersvorsorge - der Ehegatten ausgeglichen. Dazu wird ermittelt, in welcher Höhe die einzelnen Ehegatten Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben haben. Im Rahmen des vom Gericht von Amts wegen (= ohne Antrag) durchzuführenden Versorgungsausgleichs wird die Hälfte der dabei entstehenden Differenz der durch die Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften auf den Ehegatten übertragen, der weniger Anwartschaften erworben hat.

Am 01.09.2009 tritt eine Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Bislang wurde die Rentenanwartschaften der Eheleute jeweils saldiert. Hierbei wurden private Rentenanwartschaften und Betriebsrenten mit Hilfe der Barwertverordnung umgerechnet, um sie mit gesetzlichen Rentenanwartschaften vergleichbar zu machen. Bei dieser Umrechnung wurden bislang Betriebsrenten und private Renten erheblich schwächer als gesetzliche Rentenanwartschaften bewertet.

Mit der Versorgungsausgleichsreform vom 01.09.2009 werden nunmehr alle verschiedenartigen Rentenanwartschaften der Parteien einzeln ausgeglichen. Es findet keine vorherige Saldierung sämtlicher Rentenanwartschaften der einzelnen Ehegatten mehr statt. Damit entfällt auch die zuvor problematische Umrechnung der privaten Rentenanwartschaften und der Betriebsrenten.

Die Reform gilt für alle Versorgungsausgleichsverfahren, die ab dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig werden. Außerdem gilt die Reform auch für alle bereits vor dem 01.09.2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren. Ab dem 01.09.2010 finden die neuen Vorschriften zum Versorgungsausgleich ohne Einschränkung auf alle Verfahren, also auch auf zu diesem Zeitpunkt noch in der ersten Instanz anhängige Altverfahren, Anwendung.


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