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Internationales Familienrecht / IPR


Was bedeutete "Internationales Familienrecht" ?

Die Regeln des Internationalen Privatrechts sollen Konflikte und Kollisionen zwischen Rechtsordnungen und Gesetzen verschiedener Länder lösen bzw. verhindern. Sie bestimmen deshalb das Recht, das auf einen Lebenssachverhalt Anwendung findet, welcher einen Auslandsbezug, also Bezüge zu verschiedenen Ländern aufweist. Wenngleich jede nationale Rechtsordnung ihr Kollisionsrecht grundsätzlich selbst regelt, gibt es doch starke internationale und europäische Bestrebungen zur Objektivierung und Vereinheitlichung für Einzelbereiche.

So muß das Internationale Familienrecht als Teilbereich des Internationalen Privatrechts zur Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Recht und dem zuständigen Gericht in familienrechtlichen Angelegenheiten immer herangezogen werden, wenn ein Auslandsbezug auch durch nur einen Beteiligten vorhanden ist. Zum Beispiel kann für ein deutsch-brasilianisches Ehepaar brasilianisches Recht für die Vermögensauseinandersetzung, aber deutsches Recht für die Scheidung gelten. Deshalb ist bei der Beratung von Anfang an auf mögliche Auslandsbezüge zu achten. Im Einzelnen können sich die oben angeführten praktische Fragen stellen.

 

Was heißt Auslandsbezug und was sind seine Folgen ?

Ein Lebenssachverhalt hat Auslandsbezug, wenn eine hinreichend starke Beziehung zu einem anderen Land als Deutschland besteht. Eine solche Auslandsbeziehung kann zum Beispiel in der ausländischen Nationalität eines Beteiligten, dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten im Ausland, dem Geschäftsabschluss oder der Vornahme einer Handlung im Ausland oder der Belegenheit eines betroffenen Gegenstandes im Ausland gesehen werden. Ist der Bezug zum Ausland hinreichend stark, ist immer zunächst anhand des nationalen Kollisionsrechts zu prüfen, welches Recht auf den Lebenssachverhalt anwenden muss.

Verschiedene Lebenssachverhalte werden oft unterschiedlich angeknüpft. Zu jedem Lebenssachverhalt muss die passende Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts gefunden werden. Es gibt im EGBGB und zum Teil auch versteckt in anderen Gesetzen eine Vielzahl verschiedener Kollisionsnormen, die sich stets auf die kollisionsrechtliche Regelung einzelner Teilrechtsbereiche beschränken. Diese in den einzelnen Kollisionsnormen geregelten Teilrechtsbereiche werden im Internationalen Privatrecht "Statute" genannt. So gibt es zum Beispiel spezielle Kollisionsnormen für

  • die Geschäftsfähigkeit von Personen
  • den Namen von Personen
  • die Form von Rechtsgeschäften
  • alle einzelnen Teilbereiche des Familienrechts wie Eheschließung, Ehewirkungen, Güterstand,
  • Scheidung, Unterhalt, Abstammung, Sorgerecht, Adoption etc.
  • die Rechtsnachfolge von Todes wegen
  • vertragliche Schuldverhältnisse
  • außervertragliche Schuldverhältnisse

Hat man die einschlägige Kollisionsnorm gefunden, muß der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt ermittelt werden, der letztendlich für das anzuwendende Recht ausschlaggebend ist. Dies können zum Beispiel die Staatsangehörigkeit eines Beteiligten, der einfache oder gewöhnliche Aufenthaltsort eines Beteiligten, der Ort der Vornahme einer Handlung etc. sein.

 

Wann findet ausländisches Recht Anwendung?

Weist der Anknüpfungspunkt der einschlägigen Kollisionsnorm bei einem konkreten Lebenssachverhalt auf das Rechtssystem eines anderen Landes, ist dieses Recht anwendbar. In diesem Fall ist grundsätzlich vorab zu prüfen, ob auch das Kollisionsrecht des Landes, dessen Recht Anwendung finden soll, sein Recht für den konkreten Lebenssachverhalt berufen sieht. Dies geschieht durch die Suche nach der einschlägigen Kollisionsnorm der ausländischen Rechtsordnung und der Überprüfung des dortigen Anknüpfungspunkts. Ist er identisch mit dem Anknüpfungspunkt im deutschen Kollisionsrecht, wird die vom deutschen Kollisionsrecht berufene Rechtsordnung in ihrem Kollisionsrecht die Anwendung des eigenen Rechts vorsehen; ist der Anknüpfungspunkt der ausländischen Kollisionsnorm jedoch anders, kann es zu einer Weiterverweisung in die Rechtsordnung eines dritten Landes oder einer Rückverweisung auf das deutsche Recht kommen.
Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht nimmt das deutsche Kollisionsrecht in der Weise an, dass ohne weitere kollisionsrechtliche Prüfung das deutsche Sachrecht Anwendung findet (Art. 4 Absatz 1 EGBGB).

 

Wer ist für die Rechtsanwendung zuständig und wie kann man seine Rechte wahren?

Wenn ausländisches Recht auf einen Lebenssachverhalt Anwendung findet, stellt sich zumeist die Frage, wie und wo man seine persönlichen Rechte wahren kann, die durch die ausländische Rechtsordnung eingeräumt werden. Es gilt auch im Internationalen Privatrecht der Grundsatz, dass man Rechtsschutz nur über die Gerichte erhalten kann. Es fragt sich nun, welche Gerichte hierfür zuständig sind, die Gerichte des Landes, dessen Recht Anwendung findet, die Gerichte eines dritten Landes oder vielleicht sogar die Gerichte des eigenen Heimatstaates?
Diese Frage der Internationalen (Gerichts-)Zuständigkeit kann nicht einheitlich beantwortet werden. Auch die internationale Zuständigkeit wird durch verschiedene internationale Zuständigkeitsregelungen für die verschiedenen Teilrechtsgebiete bestimmt. Zum Teil sind diese ausdrücklich gesetzlich normiert. Andere internationale Zuständigkeitsregelungen befinden sich in internationalen Vereinbarungen, europäischem Recht und nicht zuletzt im nicht niedergeschriebenen internationalen und nationalen Gewohnheitsrecht.
Eines kann jedoch mit Gewissheit gesagt werden: Die internationale Zuständigkeit der Gerichte hängt nicht von der Anwendbarkeit des Rechts eines Staates ab. Es muss immer getrennt geprüft werden, welche Gerichte international zuständig sind und welches Recht auf einen Lebenssachverhalt anwendbar ist. Es kann deshalb vorkommen, dass die Gerichte eines Landes nicht ihr eigenes Recht, sondern das Recht eines anderen Staates anwenden müssen.

 

Was beinhaltet die Beratung im Internationalen Privatrecht?

Zu unseren Aufgaben gehört es zunächst, sämtliche Details eines Lebenssachverhalts zu erfassen. Daraufhin ist zu überprüfen, welches Recht auf die verschiedenen relevanten Rechtsbeziehungen anwendbar ist und welchen konkreten Regelungsgehalt es für den vorliegenden Fall hat. Gegebenenfalls ist festzustellen, welche Gerichte für einen Rechtsstreit international zuständig sind. Sofern eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist und das gerichtliche Verfahren in Deutschland durchgeführt werden kann, übernehmen wir ebenfalls die Vertretung vor Gericht.

Prinzipiell ist die Beratung im Internationalen Privatrecht lediglich die notwendige Vorstufe für eine Beratung im betroffenen Sachrecht, sofern ein Lebenssachverhalt Auslandsbezug hat. In der Praxis ist sie insbesondere im Erb- und Familienrecht häufig unentbehrlich. In den vergangenen Jahren haben wir vor allem im Bereich des internationalen Familienrechts beraten. Wie oben bereits angedeutet, müssen im Falle eines Auslandsbezugs sämtliche Teilbereiche des Familienrechts einzeln kollisionsrechtlich überprüft werden. Nicht selten finden auch bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen vor inländischen Gerichten Sachrechte ausländischer Staaten Anwendung, zum Beispiel im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung von Ehegatten oder die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehegatten. In diesen Fällen müssen die fremden Sachrechte ermittelt und auf eine korrekte Anwendung der ausländischen Rechtsnormen durch das inländische Gericht geachtet werden.


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